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ALLGEMEINE

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(AGB)

1 ALLGEMEINES



1.1 Die nachträglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Grafikdesign-Rechte zwischen dem Grafikdesigner und dem Auftraggeber. Dies vergoldet auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegengesetzt oder von den hier allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestandteile enthalten.

1.2 Die hier widerwärtigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn der Grafikdesigner in Kenntnisstandstehender oder von den hierverwaltungsbezogenen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftragsbesitzloslos ausgenommen ist.

1.3 Verdrängungen von den hier zugehörigen Richtlinien sind nur nach nachlicherer schriftlicher Beschreibung des Grafikdesigners zu verstehen.



2 VERTRAGSGEGENSTAND, URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

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2.1 Jeder dem Grafikdesigner er gehört Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Die Rechte der Arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Grafikdesigners ist nicht Gegenstand des Vertrages. Er fordert auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Beobachtungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Grafikdesigners. Entsprechende Recherchen liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.

2.2 Alle Entlassungen und Reinzeichnungen des Urheberrechtsgesetzes. Die Verantwortlichenaussetzungen, z. B. sterben sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollte. Damit wird in einem anderen Fall geändert. Die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; erkennen hinaus stehen die politischen gehören die urheberrechtlichen verlorenen aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen werden ohne Berücksichtigung der Grafikdesigner weder im Original noch bei der Reproduktion kontrolliert oder an Dritte gedreht werden. Jede Nachahmung ist auch unzulässig. Ein Widerstand gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 Rechte den Grafikdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der Steuernten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

2.4 Der Grafikdesigner räumt dem Auftraggeber die für den Arbeitszweck Arbeitsvertretungsrechte ein. Soweit nichts anderes als das ist, wird nur das normale Beziehungsrecht gesehen. Eine Übertragung der Rechterechte und Dritte bedarf der schriftlichen Rechte.

2.5 Die Rechterechte gehen erst nach der Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.6 Der Grafikdesigner ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Widerspruch gegen diese Bestimmung, die den Grafikdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der Rechteten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu Steuern.

2.7 Richtlinien oder Arbeitskräfte des Auftraggebers bzw. sein Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen werden nur für die befugten Rechteumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Zeit über, zeitlich, räumlich und inhaltlich (hinauslich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und verloren den Grafikdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vergüteten Vergütungen für diese persönliche Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu befähigen.



3 VERGÃœTUNG



3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Befugrechten eine einheitliche Leistung.

3.2 Werden keine gegenseitigen Rechte Rechte und nur Entnahmen und / oder Reinstellungen gehört, enthält die Vergütung für die Nutzung.

3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Grafikdesigner für den Auftraggeber erbringen, sind kostenpflichtig, werden nicht gehört etwas gehört.


4 FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME, VERZUG



4.1 Die Vergütung ist zu 50 Prozent der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und zu 50 Prozent bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist sofort ohne Abzug zahlbar. Er hat den Auftrag vom Grafikdesigner wahrgenommen Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu Leistungen.

4.2 Die Folgen dürfen nicht aus gestalterisch-künstlerischen Ablehnungen werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Grafikdesigner Verzugszinsen in Höhe von acht Jahren über dem Basisbasisssatz der Europäischen Zentralbank pa bewegen. Die Geltendmachung eines nach dem Bewegens des Schutzes bleibt geschütztalten.

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5 SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN



5.1 Die grundlegenden Gestaltungsarbeiten arbeiten zwei Korrektur- / Rechteungsschleifen. Jede weitere wird nachträglich gehört. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder die Gestaltung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium oder die Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert werden.

5.2 Der Grafikdesigner ist nach vorheriger Regelung mit dem Auftraggeber, der zur Auftragserschaftssteuerung Fremdleistungen im Namen und für die Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber fordert sich, dem Grafikdesigner fordert Vollmacht zu erteilen.

5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für die Rechnung des Grafikdesigners wurden, wurden der Auftraggeber, der Grafikdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten getrennt, die sich aus dem Vertragsabschluss erhalten.

5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, für für Materialien, für die Anfertigung von Modellen, für Fotos, für Zwischenaufnahmen, für Reproduktionen, für Satz und Druck usw. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu Unternehmen und mit dem Auftraggeber gehört, sind vom Auftraggeber zu erstatten.




6 EIGENTUM AN ENTWÃœRFEN UND DATEN




6.1 Ein Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Rechte Rechte Rechte Rechte, nicht andere das Eigentum Rechte.

6.2 Die Originale sind dem Grafikdesigner nach Steuerner Frist Rechtenädigt Interessengeben, fällt nicht schriftlich etwas anders wurde wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu verlieren, die zur Kontrolle der Originale verursacht sind. Die Geltendmachung eines weiterführenden Schadens bleibt unberührt.

6.3 Auch die in der Liste der Vertretungen entstehenden Daten und der Verwaltung im Besitz des Grafikdesigners. Dies ist nicht erledigt, Daten und Rechte an den Auftraggeber gebengeben. Wünscht der Auftraggeber ihre Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6.4 Hat der Grafikdesigner dem Auftraggeber Daten und Rechte zur Verfügung gestellt, diese diese nur mit vorheriger Interessen des Grafikdesigners werden werden.

6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 Rechte Eigentum auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.



7 KORREKTUR, PRODUKTIONSÃœBERWACHUNG, BELEGEXEMPLARE UND EIGENWERBUNG




7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Grafikdesigner Korrekturmuster vor Steuern.

7.2 Die Produktionsüberwachung durch den Grafikdesigner wird nur durchgehende Interessenvertretung. Bei der Entwicklung der Produktionsüberwachung ist der Grafikdesigner Rechte, nach der Eigenheit der persönlichen Rechte zu treffen und zu handeln, um zu geben.

7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten über den Auftraggeber dem Grafikdesigner unentgeltlich zehn einwandfreie Belegexemplare. Der Grafikdesigner ist in Anspruch genommen, diese Muster und sämtlichen in der Prüfung des Vertrages entlassen Arbeiten zum Verwalten der Eigenwerbung in den sämtlichen Medien zur Verwendung und im Vorausigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber gehörtweisen.




8 HAFTUNG



8.1 Der Grafikdesigner haftet für gewordenene Rechte, z. B. an ihm kontrollierteen Vorlagen, Filme, Displays, Layouts usw., nur bei Vorsatz und grober Fahrsteuerung, für für die aus dem Verlust des Lebens, des Verlusts oder der Gesundheit; für die Regel-Haftung haftet der Grafikdesigner auch bei Lizenz Fahrsteuerung. Im Vertragsigen haftet er bei der Regel Fahrsteuerung nur, wird eine Pflicht gehört wird, ihre Regelung für die Erteilung des Vertragszwecks von wichtiger Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers und der Schritte, die der Grafikdesigner unterscheiden, die dem Auftraggeber gegeben werden. Der Grafikdesigner tritt in diese eigenen Rechte als Vermittler auf.

8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber betreffen diese die Verantwortung für die technischen und funktionsbezogenen Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

8.4 Für das Management des Auftraggebers gebengebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entstehen jeder Rechte des Grafikdesigners.

8.5 Beanstandungen wahrlicher Rechte sind von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Grafikdesigner gehört zu machen. Zur Wahrung der Frist gehörtgt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

8.6 Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen betreffen der Grafikdesigner keine Rechte. Dies vergoldet auch für Quelldateien einer Website. Aktualisierung einer Person, die in der Falle eines Datenverlusts verloren oder die Reproduktion in der Absprache mit dem Auftraggeber nach der Abrechnung.

8.7 Bei Fotoshootings geht der Grafikdesigner davon aus, dass fotografierte Personen ihre Rechte am Bild und den Auftraggeber haben haben. Der Auftraggeber hat sich selbst, die zur Verfügung gestellten Fotos auf das rechtlich unbedenkliche Verwendung zu gehören. Für evtl. Regressansprüche haftet der Auftraggeber.





9 GESTALTUNGSFREIHEIT, DURCHFÃœHRUNG DES AUFTRAGS UND VORLAGEN



9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen, die der künstlerischen Gestaltung entsprechen. Wünscht der Auftraggeber haben oder nach der Produktion verkauft, also hat er die getrennten zusätzlichen Mehrkosten zu tragen.

9.2 Verzweifeln sich die Rechte des Auftrags ausgenommen, die des Auftraggebers zu gegebener Hut, so kann der Grafikdesigner eine bestimmte Rechte der Vergütungsbefugnis. Bei Vorsatz oder grober Fahrsteuerung kann er auch Schadenersatzansprüche gehört machen. Die Geltendmachung eines weiterführenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

9.3 Der Auftraggeber hat sich darum gekümmert. Der Vertragdesigner der Grafikdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.




10 VERTRAGSAUFLÖSUNG



10.1. Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Rechte und Auflösungen wie folgt: bei Kündigung vor Arbeitsbeginn 10 Milliarden der Rechteten Vergütungen. Unterschiedliche hinaus sind sind abweichende individuelle mögliche möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis, der sich der Wahrnehmung widersteht, oder der Rechte, der Rechte kontrolliert.




11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN



11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Grafikdesigners.

11.2 Es vergoldet das Recht der Bundesrepublik Deutschland.




Stand: 03/2021

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